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Technische Dokumentation: Checkliste zu Anhang IV der Maschinenverordnung 2023/1230

Aktualisiert:

Nach der Verordnung (EU) 2023/1230 müssen die technischen Unterlagen einer Maschine mindestens die fünfzehn Elemente aus Anhang IV Teil A enthalten, bei unvollständigen Maschinen die dreizehn Elemente aus Teil B. Die meisten entsprechen direkt Anhang VII der Richtlinie 2006/42/EG. Für jeden Punkt gilt dieselbe Prüfung: Ist er vorhanden, passt er zum aktuellen Produktstand, und stimmt er mit EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung überein?

Welcher Teil gilt

  • Maschinen und dazugehörige Produkte: Anhang IV Teil A, vor dem Inverkehrbringen zu erstellen (Artikel 10 Absatz 2).
  • Unvollständige Maschinen: Anhang IV Teil B, vor dem Inverkehrbringen zu erstellen (Artikel 11 Absatz 2).

Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027. Den Gesamtüberblick finden Sie im Leitfaden Was sich mit der Maschinenverordnung 2023/1230 ändert.

Teil A: Maschinen und dazugehörige Produkte

Anhang IV Teil AInhaltRichtlinie, Anhang VII Teil AWorauf Sie achten sollten
aVollständige Beschreibung der Maschine und ihrer bestimmungsgemäßen VerwendungAllgemeine BeschreibungVerwendungszweck genannt, Modelle und Varianten benannt
bRisikobeurteilung: anwendbare grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, Schutzmaßnahme je Anforderung, RestrisikenGleich, in Nr. 1 Buchst. aVerweist auf Anhang III der Verordnung, nicht auf Anhang I der Richtlinie
cKonstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Schaltpläne von Maschine, Bauteilen, Baugruppen und SchaltkreisenÜbersichtszeichnung, Detailzeichnungen, SteuerkreiseRevisionsstand entspricht der ausgelieferten Maschine
dBeschreibungen und Erläuterungen zu c und zur FunktionsweiseErläuterungen zum VerständnisSchaltungsbeschreibung passt zu den Plänen
eFundstellen der angewandten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, bei Teilanwendung die angewandten TeileAngewandte Normen und Spezifikationen mit abgedeckten AnforderungenAusgaben und Fundstellen im Amtsblatt aktuell
fAndere technische Spezifikationen je Anforderung, wo e nicht vollständig angewandt wurdeTeilweise im NormenpunktJede nicht abgedeckte Anforderung hat eine benannte Lösung
gBerichte oder Ergebnisse von Berechnungen, Prüfungen, Kontrollen und UntersuchungenBerechnungen, Prüfergebnisse, technische BerichteDatiert und auf den aktuellen Konstruktionsstand bezogen
hMittel in der Fertigung, die die Übereinstimmung mit den Konstruktionsvorgaben sichernKein eigener PunktFertigungsprüfungen beschrieben, nicht nur erwähnt
iExemplar der Betriebsanleitung und der Informationen nach Anhang III Abschnitt 1.7.4Exemplar der BetriebsanleitungDieselbe Version, die mitgeliefert wird
jGegebenenfalls EU-Einbauerklärung und Montageanleitung eingebauter unvollständiger MaschinenGleichFür jede eingebaute unvollständige Maschine vorhanden
kGegebenenfalls EU-Konformitätserklärungen eingebauter Maschinen und Produkte nach anderen UnionsvorschriftenGleichVorhanden, aktuell, mit gültigem Rechtsakt
lBei Serienfertigung interne Maßnahmen zur Erhaltung der KonformitätGleich, Nr. 1 Buchst. bRegelt, was bei Konstruktions- oder Normänderungen passiert
mQuellcode oder Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software, auf begründeten AntragKeine EntsprechungSie können ihn bei Anfrage vorlegen
nBei sensorgestützten, ferngesteuerten oder autonomen Maschinen: Merkmale, Fähigkeiten und Grenzen des Systems sowie Daten-, Entwicklungs-, Test- und ValidierungsverfahrenKeine EntsprechungNur wenn sicherheitsrelevante Funktionen von Sensordaten gesteuert werden
oErgebnisse von Untersuchungen und Prüfungen an Bauteilen, Zubehör oder der Maschine zum sicheren Zusammenbau und zur InbetriebnahmeIm Schlussabsatz von Nr. 1 gefordertErgebnisse abgelegt, nicht nur geplant

Die Richtlinie führte eine Kopie der EG-Konformitätserklärung als Teil der technischen Unterlagen. Anhang IV nennt sie nicht mehr; nach Artikel 10 Absatz 3 ist die EU-Konformitätserklärung aber weiterhin zusammen mit den technischen Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Teil B: unvollständige Maschinen

Teil B folgt demselben Muster mit den Buchstaben a bis m. Im Vergleich zu Anhang VII Teil B der Richtlinie:

  • a verlangt eine vollständige Beschreibung der unvollständigen Maschine und ihrer vorgesehenen Funktion nach dem Einbau. Die Richtlinie begann mit den Zeichnungen.
  • b bis g umfassen wie bisher Risikobeurteilung, Zeichnungen, Erläuterungen, Normen, andere Spezifikationen und Berichte.
  • h ergänzt die Mittel in der Fertigung.
  • i ist ein Exemplar der Montageanleitung, jetzt nach Anhang XI (bisher Anhang VI).
  • j betrifft interne Maßnahmen bei Serienfertigung.
  • k und l ergänzen Quellcode sicherheitsrelevanter Software auf Verlangen und die Beschreibung sensorgestützter, ferngesteuerter oder autonomer Systeme.
  • m umfasst Untersuchungen und Prüfungen zum sicheren Zusammenbau und Einbau.

Die EU-Einbauerklärung (Anhang V Teil B) nennt die angewandten und erfüllten Anforderungen aus Anhang III und bestätigt, dass die Unterlagen nach Anhang IV Teil B erstellt wurden.

Häufige Fehler

Diese Punkte fallen bei der Durchsicht von Unterlagen am häufigsten auf. Es sind Dokumentationsfehler, und die meisten lassen sich ohne Konstruktionsänderung beheben.

1. Veraltete Revisionsstände

Das Dokumentenverzeichnis nennt Zeichnungsstand C, gebaut wird Stand D. Die Betriebsanleitung zitiert eine Normausgabe, die längst ersetzt ist. Anhang V verlangt in der EU-Konformitätserklärung die Normen mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Abweichungen zwischen Unterlagen, Anleitung und Erklärung fallen daher auch von außen schnell auf.

2. Erklärung zitiert noch die Richtlinie

Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, passt eine „EG-Konformitätserklärung“ mit Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG und deren Feldern nicht zu Anhang V der Verordnung. Prüfen Sie das angewandte Modul, gegebenenfalls benannte Stelle und Bescheinigung sowie Normen mit Datum.

3. Risikobeurteilung oder Normenliste fehlt

Manche Unterlagen enthalten Prüfberichte, aber keine Risikobeurteilung, oder nur eine allgemeine Vorlage ohne maschinenspezifische Gefährdungen. Buchstabe b verlangt die Liste der anwendbaren Anforderungen mit der Schutzmaßnahme je Anforderung, Buchstabe e die tatsächlich angewandten Normen, bei Teilanwendung mit den angewandten Teilen.

4. Unterschiedliche Werte in Datenblatt und Betriebsanleitung

Traglast, Leistung, Gewicht, Abmessungen und Geräuschwerte weichen oft zwischen Datenblatt, Betriebsanleitung und Prüfbericht ab. Anhang III Abschnitt 1.7.4.2 Buchstabe u verlangt Geräuschemissionswerte in der Betriebsanleitung. Bei Abweichungen stellt sich die Frage, welcher Wert geprüft wurde.

5. Betriebsanleitung fehlt in Sprachen der Zielländer

Die Betriebsanleitung muss in einer für die Nutzer leicht verständlichen Sprache vorliegen, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt (Artikel 10 Absatz 7). Händler müssen das vor der Bereitstellung prüfen (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c). Auch die EU-Konformitätserklärung ist in die vom Mitgliedstaat verlangten Sprachen zu übersetzen (Artikel 21 Absatz 2).

6. Abgelaufene Zuliefererzertifikate

Bescheinigungen und Prüfberichte zugekaufter Sicherheitsbauteile können abgelaufen sein. EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der Richtlinie gelten nur bis zu ihrem Ablauf (Artikel 52 Absatz 2). Erklärungen von Zulieferern verweisen zudem oft noch auf die Richtlinie oder auf zurückgezogene Normen.

Kurzer Selbstcheck

  • Jeder Punkt aus Anhang IV ist vorhanden oder begründet als „nicht zutreffend“ markiert.
  • Revisionsstände von Zeichnungen, Anleitung und Berichten passen zur ausgelieferten Maschine.
  • Die Risikobeurteilung verweist auf Anhang III und nennt je Anforderung eine Maßnahme.
  • Die Normenliste nennt Ausgaben, die Erklärung dieselben.
  • Technische Daten sind in Datenblatt, Anleitung und Prüfbericht identisch.
  • Betriebsanleitung und Erklärung liegen in allen Sprachen der Zielländer vor.
  • Zuliefererzertifikate und Erklärungen sind gültig und aktuell.

Der Dossure-Schnellcheck führt eine solche Durchsicht für Ihre Unterlagen durch und zeigt, was fehlt, widersprüchlich ist oder geprüft werden sollte. Die Schlussfolgerungen ziehen Sie selbst.

Häufige Fragen

Was müssen die technischen Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 enthalten?
Für Maschinen und dazugehörige Produkte mindestens die fünfzehn Elemente aus Anhang IV Teil A, Buchstaben a bis o: Beschreibung und bestimmungsgemäße Verwendung, Risikobeurteilung, Zeichnungen und Erläuterungen, angewandte Normen, Berechnungs- und Prüfberichte, Fertigungskontrollen, Betriebsanleitung, Erklärungen eingebauter Produkte, Maßnahmen für die Serienfertigung, Quellcode sicherheitsrelevanter Software auf Verlangen, Beschreibung sensorgestützter Systeme und Prüfungen zum sicheren Zusammenbau.
Entspricht Anhang IV dem Anhang VII der Maschinenrichtlinie?
Anhang XII der Verordnung ordnet Anhang VII Teil A und B der Richtlinie dem Anhang IV Teil A und B zu. Der Großteil bleibt gleich. Neu sind unter anderem die Beschreibung der Fertigungskontrollen, Quellcode sicherheitsrelevanter Software auf Verlangen und die Beschreibung sensorgestützter oder autonomer Systeme.
Muss der Quellcode in die technischen Unterlagen?
Anhang IV Teil A Buchstabe m erfasst Quellcode oder Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software. Sie sind auf begründeten Antrag einer zuständigen nationalen Behörde vorzulegen, soweit das zur Prüfung der Anforderungen aus Anhang III erforderlich ist.
Wie lange sind die technischen Unterlagen aufzubewahren?
Mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme der Maschine, zusammen mit der EU-Konformitätserklärung (Artikel 10 Absatz 3). Bei unvollständigen Maschinen 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen (Artikel 11 Absatz 3).
In welcher Sprache müssen die technischen Unterlagen vorliegen?
Auf begründetes Verlangen stellt der Hersteller die Unterlagen in einer Sprache bereit, die die anfragende Behörde leicht verstehen kann (Artikel 10 Absatz 10). Für die Betriebsanleitung gelten die Sprachvorgaben des Mitgliedstaats, in dem die Maschine bereitgestellt wird.

Quellen