Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Was sich am 20. Januar 2027 ändert
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Ab dem 20. Januar 2027 müssen Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, die Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen statt der Richtlinie 2006/42/EG. Der Aufbau der technischen Unterlagen bleibt im Kern gleich, eine saubere Dokumentation nach Anhang VII ist also eine gute Basis. Neu sind die Details: zusätzliche Punkte in Anhang IV, neue Kategorien mit Drittprüfung, Anforderungen an Software und Schutz vor Manipulation, digitale Betriebsanleitungen und eine neue EU-Konformitätserklärung.
Stichtag und Übergang
- Geltungsbeginn. Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027 (Artikel 54). Im Amtsblatt stand zunächst der 14. Januar; eine Berichtigung im ABl. L 169 vom 4. Juli 2023 hat das korrigiert.
- Aufhebung. Die Maschinenrichtlinie wird zum selben Datum aufgehoben (Artikel 51 Absatz 2). Verweise auf sie gelten nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII als Verweise auf die Verordnung.
- Bereits in Verkehr gebrachte Produkte. Was vor dem Stichtag konform mit der Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf weiter bereitgestellt werden (Artikel 52 Absatz 1). Geschützt sind Produkte, nicht Baureihen. Das Inverkehrbringen wird üblicherweise je Einzelstück betrachtet; eine Maschine, die nach dem Stichtag ausgeliefert wird, braucht also Unterlagen nach der Verordnung.
- Bescheinigungen. EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der Richtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig (Artikel 52 Absatz 2).
Was gleich bleibt
| Thema | Richtlinie 2006/42/EG | Verordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Technische Unterlagen | Anhang VII Teil A | Anhang IV Teil A |
| Unvollständige Maschinen | Anhang VII Teil B | Anhang IV Teil B |
| Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen | Anhang I | Anhang III |
| Risikobeurteilung, anwendbare Anforderungen, Schutzmaßnahmen | Anhang VII Teil A Nr. 1 Buchst. a | Anhang IV Teil A Buchst. b |
| Zeichnungen, Berechnungen, Prüfberichte | Anhang VII Teil A Nr. 1 Buchst. a | Anhang IV Teil A Buchst. c, d, g |
| Konformitätsvermutung durch harmonisierte Normen | Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 20 Absatz 1 |
Wenn Ihre Unterlagen heute vollständig sind und Restrisiken offen benennen, geht es vor allem um Neuzuordnung und das Schließen von Lücken.
Was neu ist
Anhang IV erweitert die technischen Unterlagen
Anhang IV Teil A nennt mindestens fünfzehn Elemente, Buchstaben a bis o. Ohne klare Entsprechung in der Richtlinie sind vor allem:
- f: Wurden harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht oder nur teilweise angewandt, die stattdessen genutzten technischen Spezifikationen je Anforderung.
- m: Quellcode oder Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software, auf begründeten Antrag einer nationalen Behörde.
- n: Bei sensorgestützten, ferngesteuerten oder autonomen Maschinen eine Beschreibung von Merkmalen, Fähigkeiten und Grenzen des Systems sowie der Daten-, Entwicklungs-, Test- und Validierungsverfahren.
Kategorien mit erhöhtem Risiko: Anhang I statt Anhang IV
| Anhang I Teil A | Anhang I Teil B | |
|---|---|---|
| Beispiele | Abnehmbare Gelenkwellen und ihre Schutzeinrichtungen, Hebebühnen für Fahrzeuge, Befestigungsgeräte mit Treibladung, Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten (maschinelles Lernen) für Sicherheitsfunktionen | Holzbearbeitungssägen und Abrichthobel, Pressen mit Handbeschickung, Spritzgieß- und Pressmaschinen für Kunststoff und Gummi, Personenhebeeinrichtungen mit Absturzhöhe über 3 m, Schutzeinrichtungen zur Personenerkennung, Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen, ROPS, FOPS |
| Interne Fertigungskontrolle (Modul A) | Nicht zulässig | Nur bei Anwendung kategoriespezifischer harmonisierter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen, die alle relevanten Anforderungen abdecken |
| Verfahren mit benannter Stelle | B+C, H oder G | B+C, H oder G |
Die vier mechanischen Kategorien aus Teil A konnten unter der Richtlinie bei voller Normanwendung noch per interner Fertigungskontrolle bewertet werden. Nach Artikel 25 ist jetzt immer eine benannte Stelle beteiligt (in der Verordnung „notifizierte Stelle“). Neu ist die Einzelprüfung (Modul G).
Sicherheitsrelevante Software und Schutz gegen Korrumpierung
- Anhang III, 1.1.9. Der Anschluss eines anderen Geräts, auch per Fernzugriff, darf keine Gefährdung auslösen. Sicherheitskritische Software und Daten sind zu benennen und gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung zu schützen. Die Maschine muss ihre sicherheitsrelevante Software kenntlich machen und Eingriffe darin nachweisbar erfassen.
- Anhang III, 1.2.1. Steuerungen müssen vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten. Ein Rückverfolgungsprotokoll für Eingriffe und nachträglich aufgespielte Versionen der Sicherheitssoftware muss fünf Jahre lang aktiviert sein.
Eine Zertifizierung nach einem Cybersicherheitsschema auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/881 kann für diese beiden Abschnitte eine Konformitätsvermutung begründen, soweit sie sie abdeckt (Artikel 20 Absatz 9).
KI und selbstentwickelndes Verhalten
Die Risikobeurteilung muss Gefährdungen aus der vorgesehenen Weiterentwicklung selbstentwickelnden Verhaltens einschließen (Anhang III Teil B, Allgemeine Grundsätze, Nr. 1). Solche Steuerungen dürfen ihre festgelegte Aufgabe und ihren Bewegungsbereich nicht verlassen, müssen Daten zum sicherheitsrelevanten Entscheidungsprozess ein Jahr lang aufbewahren und jederzeit korrigierbar sein (Abschnitt 1.2.1). Gewährleisten sie Sicherheitsfunktionen, gilt Anhang I Teil A.
Die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) hat die Maschinenverordnung inzwischen geändert: Die Kommission soll Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme per delegiertem Rechtsakt in Anhang III aufnehmen, anwendbar bis spätestens 2. August 2028. Bis dahin können harmonisierte Normen nach der KI-Verordnung eine Konformitätsvermutung begründen (neuer Artikel 20 Absatz 10).
Digitale Betriebsanleitung, Papier auf Verlangen
Nach Artikel 10 Absatz 7 darf die Betriebsanleitung digital sein. Dann müssen Sie angeben, wie man sie abruft, sie druck- und speicherbar bereitstellen und sie während der erwarteten Lebensdauer, mindestens aber 10 Jahre online halten. Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, ist sie innerhalb eines Monats kostenlos zu liefern. Können Nichtfachleute die Maschine verwenden, gehören die wesentlichen Sicherheitsinformationen auf Papier. Die Sprache legt der jeweilige Mitgliedstaat fest. Die Kennzeichnung „Originalbetriebsanleitung“ bzw. „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ aus der Richtlinie findet sich in der Verordnung nicht mehr.
Ein Kommissionsvorschlag zur Digitalisierung (COM(2025) 504) würde einige dieser Regeln ändern. EUR-Lex führt ihn noch als Vorschlag.
Wesentliche Veränderung
Artikel 3 Nr. 16 definiert sie jetzt: eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, die eine neue Gefährdung schafft oder ein Risiko erhöht und dadurch entweder zusätzliche Schutzeinrichtungen mit Änderung der Sicherheitssteuerung oder zusätzliche Maßnahmen für Standsicherheit oder mechanische Festigkeit erfordert. Wer sie vornimmt, gilt für diese Maschine als Hersteller und führt die Konformitätsbewertung durch (Artikel 18). Nichtprofessionelle Nutzer, die ihre eigene Maschine für den Eigengebrauch ändern, sind ausgenommen.
EU-Konformitätserklärung
| Punkt | Richtlinie (Anhang II Teil 1 A) | Verordnung (Anhang V Teil A) |
|---|---|---|
| Zitierter Rechtsakt | Richtlinie 2006/42/EG | Verordnung (EU) 2023/1230 |
| Dokumentationsbevollmächtigter | Pflichtangabe | Nicht mehr aufgeführt |
| Harmonisierte Normen | Fundstelle | Fundstelle plus Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt, bei Teilanwendung die angewandten Teile |
| Konformitätsbewertung | Benannte Stelle, falls beteiligt | Modul (A, B+C, G oder H), benannte Stelle und Bescheinigung |
| Bereitstellung | Liegt der Maschine bei | Liegt bei, oder Internetadresse bzw. maschinenlesbarer Code in der Betriebsanleitung (Artikel 10 Absatz 8) |
Die Erklärung ist laufend zu aktualisieren und in die vom Mitgliedstaat verlangten Sprachen zu übersetzen; für alle anwendbaren Unionsrechtsakte gibt es eine einzige Erklärung (Artikel 21).
Unvollständige Maschinen und Aufbewahrung
Für unvollständige Maschinen gilt Anhang IV Teil B mit denselben Punkten zu Quellcode und Sensordaten. Die Montageanleitung darf digital sein, Papier auf Verlangen (Artikel 11 Absatz 7). Die EU-Einbauerklärung (Anhang V Teil B) verweist auf Anhang III und Anhang IV Teil B.
Die Aufbewahrungsfrist bleibt bei 10 Jahren, beginnt aber anders: Die Richtlinie zählte ab Herstellungsdatum bzw. letzter Einheit (Anhang VII), die Verordnung ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme (Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3).
Was Sie vor dem 20. Januar 2027 tun sollten
Nach Priorität geordnet:
- Produkte auflisten, die Sie nach dem Stichtag in Verkehr bringen, und jeweils gegen Anhang I Teil A und B prüfen.
- Benannte Stelle ansprechen für Produkte aus Teil A und für Produkte aus Teil B ohne vollständige Anwendung kategoriespezifischer Normen.
- Technische Unterlagen neu zuordnen auf Anhang IV Buchstaben a bis o. Zuerst f, m und n schließen.
- Risikobeurteilung aktualisieren: Verweise auf Anhang III, angeschlossene Geräte, böswillige Zugriffe und gegebenenfalls selbstentwickelndes Verhalten.
- Normenliste prüfen gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Fundstellen zur Verordnung, Veröffentlichungsdaten notieren.
- Vorlagen für EU-Konformitätserklärung und EU-Einbauerklärung nach Anhang V neu aufsetzen.
- Betriebsanleitung planen: Hosting über 10 Jahre, Papier auf Verlangen, Sicherheitsinformationen auf Papier, Sprachen der Zielländer.
- Sicherheitsrelevante Software benennen und Versionsrückverfolgung einrichten.
- Zulieferer anfragen nach aktualisierten Erklärungen und Montageanleitungen.
- Änderungen prüfen anhand der Definition in Artikel 3 Nr. 16.
Die Einzelpunkte finden Sie in der Checkliste zu Anhang IV. Der Dossure-Schnellcheck zeigt, was in Ihren Unterlagen fehlt, widersprüchlich ist oder geprüft werden sollte. Die Entscheidung bleibt bei Ihnen und, wo vorgeschrieben, bei Ihrer benannten Stelle.
Häufige Fragen
- Ab wann gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230?
- Ab dem 20. Januar 2027. Im Amtsblatt stand ursprünglich der 14. Januar 2027; eine Berichtigung im ABl. L 169 vom 4. Juli 2023 hat das Datum auf den 20. Januar 2027 korrigiert. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird zum selben Datum aufgehoben.
- Darf ich Maschinen, die nach der Maschinenrichtlinie bewertet wurden, weiter verkaufen?
- Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 konform mit der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 52). Das gilt für bereits in Verkehr gebrachte Produkte, nicht für Baureihen. Einheiten, die Sie ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr bringen, brauchen Unterlagen nach der Verordnung. EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
- Brauche ich nach der Verordnung noch technische Unterlagen?
- Ja. Artikel 10 Absatz 2 verlangt vor dem Inverkehrbringen die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A. Der Inhalt entspricht weitgehend Anhang VII der Richtlinie, ergänzt unter anderem um Quellcode sicherheitsrelevanter Software auf Verlangen und eine Beschreibung sensorgestützter oder autonomer Systeme.
- Darf die Betriebsanleitung nur digital geliefert werden?
- Ja, nach Artikel 10 Absatz 7 ist das digitale Format zulässig. Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, muss sie innerhalb eines Monats kostenlos geliefert werden. Bei Maschinen, die auch Nichtfachleute verwenden können, müssen die wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform beiliegen.
- Braucht jetzt jede Maschine mit Software eine benannte Stelle?
- Nein. Anhang I Teil A erfasst Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten auf Basis von maschinellem Lernen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten. Laut Erwägungsgrund 55 gilt die Drittprüfung nicht für Software, die weder lernen noch sich weiterentwickeln kann.